Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite https://www.heidenheim.dhbw.de/

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist nicht mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar. Die Unvereinbarkeiten und Ausnahmen sind nachstehend aufgeführt.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht barrierefrei:

  • Teilweise fehlen Alternativtexte für Bilder und Bedienelemente sowie Beschreibungen für Tabellen.
  • Videodateien verfügen nur teilweise über Untertitel und über keine gleichwertigen Medienalternativen wie Audiodeskriptionen oder kurze Beschreibungstexte.
  • Es können Fehler in der Seitenstruktur und in der Überschriftenhierarchie vorkommen.
  • Zitate sind teilweise nicht als solche gekennzeichnet.
  • Beschriftungen in Datentabellen wurden vereinzelt nicht ausgewiesen.
  • Formularfelder sind teilweise programmatisch nicht beschriftet. Eingabefelder zu Nutzerdaten vermitteln nicht den Zweck.
  • Vereinzelt reicht der Kontrast von Texten, Grafiken und Bedienelementen nicht aus.
  • Hyperlinks und aktive Menüpunkte lassen sich teilweise nur mittels Farbinformationen wahrnehmen.
  • An wenigen Stellen werden Schriftgrafiken eingesetzt.
  • Die Reihenfolge der Tastaturbedienung ist nicht an allen Stellen logisch.
  • Bewegte Inhalte (Slider) sind bei Tastaturbedienung nicht abschaltbar.
  • Automatisch generierte Detailseiten (Duale Partner Liste und Veranstaltungsseiten) weisen keine sinnvollen Dokumenttitel auf.
  • Die Position des Tastaturfokus ist nicht bei allen Bedienelementen sichtbar.
  • Bei dynamischen Elementen werden Bezeichnungen, Rollen und Zustände nicht vermittelt.
  • Nicht alle Dokumente (z.B. PDF-Dokumente) liegen in einer barrierefreien Form vor.
  • Es gibt keine Alternativen für CAPTCHA.
  • Der verwendete HTML-Code entspricht an einigen Stellen nicht den W3C-Empfehlungen.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 29.04.2021 erstellt.

Die Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in dieser Erklärung beruhen auf einer Selbstbewertung nach BITV 2.0 (Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung).

Die Erklärung wurde zuletzt am 30.08.2023 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim arbeitet daran, die bestehenden Barrieren abzuschaffen. Falls Sie bei der Verwendung der Webseite auf Barrieren stoßen oder Fragen zur Umsetzung der Barrierefreiheit haben, können Sie sich an die Hochschulkommunikation wenden.

Unter folgender Adresse können Sie per E-Mail Kontakt aufnehmen: info@dhbw-heidenheim.de

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

Falls die Duale Hochschule Baden-Württemberg Heidenheim nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer

Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.