Prüfungsamt

Das Prüfungsamt ist Ansprechperson bei prüfungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Exmatrikulation und ist zuständig für die Erstellung von bestimmten Bescheinigungen (Äquivalenzbescheinigungen, Nachgraduierungen, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zweitschriften von Urkunden). Zudem werden Beurlaubungen bearbeitet und internationale Studierendenausweise erstellt.

Prüfungsamt:

 

Ansprechpersonen

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim

FAQs: Zur Exmatrikulation, Beurlaubung und Studienbeiträgen

Fragen zur Exmatrikulation

Sie erhalten von Ihrem Studiengangssekretariat zuerst den Bescheid über den Verlust des Prüfungsanspruches mit dem Hinweis, dass Sie innerhalb von einem Monat Widerspruch gegen den Bescheid einreichen können. Reichen Sie in dieser Frist keinen Widerspruch ein, so werden Sie von Amts wegen mit Wirkung zum Semesterende 31.03. bzw. 30.09. exmatrikuliert.

Das Vertragsverhältnis mit der Ausbildungsstätte endet mit der rechtskräftigen Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruches. Das ist i.d.R. ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über den Verlust des Prüfungsanspruchs, es sei denn Sie legen Widerspruch ein.

Der Zugang eines Exmatrikulationsbescheids an den Studierenden der DHBW stellt einen wichtigen Grund dar, der den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt; dies gilt nicht für den Zugang eines Bescheids wegen des Verlusts des Prüfungsanspruchs nach dem LHG. Der Zugang dieses Bescheids stellt jedoch einen Grund dar, der innerhalb von sechs Wochen den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats rechtfertigt.

Wenn Sie Ihr Studium auf eigenen Wunsch beenden möchten, müssen Sie einen Antrag auf Exmatrikulation stellen. Hierbei haben Sie unter anderem die Möglichkeit auf eine sofortige Exmatrikulation oder mit Wirkung zum Semesterende (31.03 oder 31.09).

 

Unabhängig von der Absprache mit Ihrem Dualen Partner informieren Sie bitte immer zusätzlich Ihr Studiengangssekretariat. Sie haben nun, beginnend ab dem Tag der Beendigung eine Frist von 8 Wochen, um einen neuen Dualen Partner zu finden und einen neuen Studienvertrag vorzuweisen. Liegt nach Ablauf der Frist kein neuer Studienvertrag vor, so werden Sie von Amts wegen zum Semesterende (31.03 oder 31.09.) exmatrikuliert.

Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt, an dem die Exmatrikulation wirksam wird, Auswirkung auf die Zahlungspflicht für die Studienbeiträge und ggf. für Studiengebühren hat.

Fragen zur Beurlaubung

Während Ihres Studiums haben Sie die Möglichkeit, sich aus triftigen Gründen beurlauben zu lassen. Für die Beurlaubung sind einige Rahmenbedingungen zu beachten.

  • Mit dem Ausbildungsunternehmen sind vor Beantragung der Beurlaubung über die betrieblichen Rahmenbedingungen zu besprechen.
     
  • In der Regel ist eine Beurlaubung für bis zu zwei Semester möglich bzw. sinnvoll.
     
  • Füllen Sie den Antrag auf Beurlaubung (Seite unten – Antragsformulare) aus und erbringen Sie den entsprechenden Nachweis für den Beurlaubungsgrund. Der Antrag sollte vor Semesterbeginn, bei späterem Eintritt des wichtigen Grundes unverzüglich gestellt werden. Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind nicht möglich.
     
  • Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen außer der Bibliothek zu benutzen (Ausnahme: Beurlaubung wegen einer Schutzzeit).Leistungen des Studierendenwerkes können weiterhin in Anspruch genommen werden.
     
  • Während der Beurlaubung kann in Abstimmung mit der Studiengangsleitung an Wiederholungsprüfungen oder an noch nicht abgeschlossenen Prüfungsleistungen teilgenommen werden.
     
  • Die Verpflichtung zur Zahlung der Studienbeiträge bleibt von der Beurlaubung unberührt. Sollten Sie zur Zahlung von Zweitstudiengebühren oder Internationaler Studiengebühren veranlagt sein, so beachten Sie im Falle einer Beurlaubung bitte die Infos auf Ihrem Gebührenbescheid.
  • Krankheit (es können keine Lehrveranstaltungen besucht bzw. Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden)
     
  • bei ausländischer Nationalität die Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
     
  • die alleinige Pflege oder Versorgung des Ehegatten, eines Verwandten in gerader Linie, eines Verwandten bis zum 2. Grad der Seitenlinie oder einen ersten Grades Verschwägerten, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind
     
  • bevorstehende Niederkunft und die daran anschließende Betreuung des Kindes
     
  • Schutzzeit entsprechend §§ 3 Abs. 1, 6 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter bzw. § 15 Abs. 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
     
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
     
  • Absolvieren eines Auslandspraktikums während der vorgesehenen Theoriesemesterzeit
     
  • Sonstige wichtige Gründe

Fragen zu den Studienbeiträgen

Infos zu den Studienbeiträge finden Sie unter: www.heidenheim.dhbw.de/studium-lehre/studienkosten-finanzierung

Die Zahlungspflicht besteht für alle Studierende, die zum 01.10. eines Jahres immatrikuliert sind.

Bei einer Exmatrikulation innerhalb eines Monats nach Beginn des Studienjahres können die Beiträge in voller Höhe erstattet werden.

Ja, die Verpflichtung zur Zahlung der Studienbeiträge bleibt von der Beurlaubung unberührt, da Sie weiterhin die Leistungen des Studierendenwerks usw. nutzen können.

Sollten Sie zur Zahlung von Zweitstudiengebühren oder Internationaler Studiengebühren veranlagt sein, so beachten Sie im Falle einer Beurlaubung bitte die Infos auf Ihrem Gebührenbescheid.

Die Studienbeiträge sind immer für ein ganzes Jahr in voller Höhe zu zahlen. Eine anteilige Rückerstattung für Verwaltungskostenbeitrag und Studierendenschaftsbeitrag ist nicht möglich.

Beim Studierendenwerk können Sie einen Antrag auf Rückerstattung stellen und den hälftigen Studierendenwerksbeitrag erstattet bekommen.

Ansprechpersonen

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim

Marienstraße 20, Raum 716, 89518 Heidenheim