Zweitstudium

Grundsätze

Ab dem Wintersemester 2017/18 müssen alle Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Bachelor- oder Staatsexamensstudiengang) oder in einem zweiten oder in einem weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder gleichwertigen Abschluss aufnehmen (Zweitstudium), Gebühren in Höhe von 650 € pro Semester (Zweitstudiengebühr) bezahlen. Hinzu kommen die bislang schon üblichen Studienbeiträge.

Eine Zweitstudiengebühr wird nicht erhoben, soweit für das Zweitstudium bereits eine Gebühr für Internationale Studierende erhoben wird. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse bleiben unberücksichtigt.

Der Wechsel von Studienfächern innerhalb eines Studiengangs oder der Wechsel des gesamten Studiengangs ohne Abschluss, führt nicht zur Erhebung einer Zweitstudiengebühr. Dasselbe gilt für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Für Studierende, die gleichzeitig in zwei oder mehreren unterschiedlichen Studiengängen an derselben oder mehreren Hochschulen des Landes eingeschrieben sind (Parallelstudium), wird die Zweitstudiengebührenpflicht erst mit Beginn des auf das Datum des ersten Abschlusszeugnisses eines der Studiengänge folgenden Semesters eintreten; dies gilt nicht für ein Erweiterungsfach im Rahmen eines Lehramtsstudienganges.

Wer aufgrund einer Regelung in einer Studien- oder Prüfungsordnung gleichzeitig an mehreren Hochschulen studieren muss oder kann, ist nur an der Hochschule studiengebührenpflichtig, an welcher der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.


Möglichkeiten zur Befreiung

Die Befreiungsmöglichkeiten sind in § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 7 Landeshochschulgebührengesetz festgelegt.

Auf Antrag, der bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit (an der DHBW 01.04. bzw. 01.10. eines Jahres) gestellt sein muss, werden von der Studiengebührenpflicht befreit:

  •  Beurlaubte Studierende, sofern der Antrag auf Beurlaubung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde.
     
  • In der Regel Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, die sich erheblich studienerschwerend auswirkt.

Sollte eine der vorgenannten Befreiungen vorliegen bzw. erfolgen können, kann eine bereits bezahlte Studiengebühr erstattet werden.

Weitere Befreiungsmöglichkeiten bestehen an der DHBW derzeit nicht.


Ansprechperson